Ein wichtiges Urteil für alle, die sich geschäftlich oder privat im Internet bewegen, hat jetzt das Oberlandesgericht München gefällt:
Im Internet-Auktionshaus Ebay hatte ein Käufer einem Online-Shop für Bootszubehör in seiner Bewertung Mängel an der gelieferten Ware vorgeworfen. Der Shop-Betreiber war dagegen vor Gericht gezogen.
In der ersten Instanz war die Klage erfolglos geblieben. Doch in zweiter und letzter Instanz urteilte das Oberlandesgericht München am 28. Oktober nun völlig anders und wie wir finden richtig. Der Käufer muss einer Löschung seiner negativen Bewertung zustimmen (18 U 1022/14). Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Der Käufer hatte sich wegen der von ihm behaupteten Mängel zuvor weder bei dem Online-Händler beschwert, noch die Ware zurückgeschickt.
Eine nähere Urteilsbegründung steht noch aus, jedoch machte das Gericht die Auffassung deutlich, dass der Käufer vor Abgabe einer schlechten Bewertung Kontakt zum Käufer hätte aufnehmen müssen.
Das Urteil ist auch auf andere Bewertungsportale übertragbar. Es zeigt, dass Internetnutzer keineswegs automatisch Freiwild einer falsch verstandenen „Meinungsfreiheit“ sind. Negative Aussagen können insbesondere dann, wenn sie unberechtigt sind oder in unfairer Weise zustande kamen, im Einzelfall mit unserer Hilfe erfolgreich gelöscht werden.
In berechtigten Fällen lohnt eine juristische Analyse und ein Vorgehen gegen Rufschädiger im Netz, wie dieses Beispiel aus München einmal mehr zeigt.
Auch wir haben bereits erfolgreich falsche Internet- und Foren-Bewertungen für unsere Mandanten gerichtlich löschen lassen.
Gern werden wir auch für Sie aktiv, wenn Sie Opfer von Ebay-Spaßbietern oder sonst von unredlichen Vertragspartnern oder "Heckenschützen im Internet"geworden sind.
Sehr gern analysieren wir Ihren Fall und zeigen bestehende Möglichkeiten auf. Sprechen Sie uns an.
Stephan Stiletto