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Stephan Stiletto

Verboten: Video Konferenzen aufzeichnen

Aktualisiert: 11. März 2023

Viele tun es. In einigen Unternehmen ist es üblich. Das Aufzeichnen von Video Konferenzen und Telefonaten (sei es über Zoom, Microsoft Teams, Skype, Facetime, WhatsApp oder andere Anbieter) ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Teilnehmer aber datenschutzrechtlich verboten und sogar strafbar.



Die Strafbarkeit

§ 201 des Strafgesetzbuches stellt die Verletzung der „Vertraulichkeit des Wortes“ unter Strafe. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird danach bestraft, wer

  • unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

  • eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Weitere Strafnormen bestehen im Bereich der Datenschutzgesetze und -verordnungen.


Die Praxis

Nachdem Videotelefonate durch Corona noch mehr in Mode gekommen sind, ist ein rechtswidriges Verhalten aber leider – meist ohne Problembewusstsein der Verantwortlichen - weit verbreitet. Anstelle persönlicher Treffen finden Telefonate von zwei Beteiligten und auch ganze Konferenzen vieler Teilnehmer häufig über die oben genannten Plattformen statt, die oft auch die Möglichkeit bieten, das gesamte Gespräch oder Teile davon aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen können später bei Unklarheiten bequem wieder herausgeholt und nochmals abgespielt oder sogar Dritten zur Verfügung gestellt werden.


Das Problem

Der Mitschnitt eines Gesprächs oder Meetings ist aus juristischer Sicht aber ein sehr intensiver Eingriff in die Persönlichkeitssphäre aller Beteiligten und damit auf jeden Fall datenschutzrechtlich besonders zu rechtfertigen. Eine Dokumentation per Mitschnitt ist ohne freiwillig erklärte Einwilligung nur dann zulässig, wenn das Interesse an der Aufzeichnung das Interesse am Datenschutz der aufgezeichneten Personen überwiegt. Das ist aber in der Regel nicht der Fall.


Das Gesetz sieht dies so: Die Videokonferenz ist ein Ersatz der körperlichen Live-Veranstaltung, an der man ja ohne Aufzeichnung teilnehmen kann. Deshalb ist es gerade juristisch nicht erforderlich, sie aufzuzeichnen. Aus Gründen der Dokumentation reicht ein Protokoll. Auch die Qualitätssicherung oder das Interesse einzelner Teilnehmer an einer gespeicherten Aufzeichnung reichen nicht aus, um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht per Abwägung zu rechtfertigen.


So kann etwa gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG das Speichern personenbezogener Kundendaten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke grundsätzlich zulässig sein. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage werden aber praktisch bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen und Videokonferenzen wohl nie erfüllt, da schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Die Betroffenen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass von ihnen geführte Gespräche nicht ohne besonderen Anlass aufgezeichnet werden.


Die Einwilligung

Mangels Rechtsgrundlage ist daher für eine straffreie Aufzeichnung von Telefongesprächen die vorherige Zustimmung aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich.

Hinsichtlich der Einholung einer Einwilligungserklärung bestehen hohe Wirksamkeitsanforderungen:

  • Die Einwilligung muss vor Beginn der Aufzeichnung eingeholt werden.

  • Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erklärt werden, wobei im Einzelfall Ausnahmen denkbar erscheinen. Die Einwilligung der Betroffenen sollte zu Beweiszwecken stets dokumentiert werden.

  • Der Erklärende muss ausreichend bestimmt über die Art und Weise der Datenverarbeitung, insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger seiner Daten informiert werden. Dieses wird regelmäßig eine Aufklärung über die speichernde Stelle, die zugriffsberechtigten Personen, den vollständigen Verwendungszweck der Aufnahmen sowie die Speicherdauer erforderlich machen.

  • Die Einwilligung muss freiwillig erklärt werden. Dem kommt insbesondere bei der Einholung von Einwilligungen der Mitarbeiter besondere Bedeutung zu, da hier regelmäßig ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber besteht.

  • Wichtig ist zudem, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Dies ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung, falls sich Gespräche anders entwickeln als dies vorab beabsichtigt war. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Aufzeichnung von beiden Teilnehmern abgebrochen werden kann.

Diese Anforderungen sind streng und wirken auf den Praktiker oft wie unerwünschte juristische Hürden.


Der Irrtum

Übrigens: Die Tatsache, dass die Teilnehmer an einer Videokonferenz häufig von der verwendeten Software darüber informiert werden, dass gerade eine Aufzeichnung stattfindet, reicht ausdrücklich nicht aus, um eine stillschweigende Einwilligung der Beteiligten anzunehmen.


Die Lösung

Gerade Unternehmen, die häufig Videokonferenzsysteme einsetzen und dabei auch zu Aufzeichnungen greifen sind gut beraten, mit den Beteiligen entsprechende Vereinbarungen aufzusetzen und Einwilligungen einzuholen.

Bei der Formulierung der erforderlichen Aufklärungstexte und des Inhalts der eigentlichen Einwilligungen bin ich Ihnen nach Besprechung der Besonderheiten Ihres Falles gerne zum Festpreis behilflich.


Sprechen Sie uns gerne einfach unverbindlich an.


Stephan Stiletto

- Rechtsanwalt -


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