Viele Landwirte haben das schon erlebt: Mitarbeiter der Bahn, von Gas- oder Stromversorgern oder sonstige Bauunternehmen befahren mit PKW oder sogar schwerem Gerät einfach Ihre landwirtschaftlichen Flächen. Dabei zerstören sie den Aufwuchs und verdichten den Boden. Aber: Selbst wenn dem Eigentümer oder Bewirtschafter der Flächen kein Schaden entsteht, braucht er diese verbotene Eigenmacht nicht zu dulden!
Der rechtliche Rahmen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf den Flächen des Eigentümers oder Besitzers eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar.
Vgl: BGH. Urteil vom 5. Juni 2009 - VZR144/08, BGHZ181, 233, Rn. 13
Der Halter des KfZ haftet als sogenannter Zustandsstörer für den Verstoß und die sich daraus ergebenden Ansprüche. Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf der Fläche begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt.
Vgl.: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2010 - VZR 46/W, ZUM 2011, 332, 336
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist es in der Regel erforderlich, dass der Störer eine "strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung" abgibt. Auch die Anwaltskosten, die dem Eigentümer oder Bewirtschafter der Fläche entstehen, muss der Störer tragen.
Selbst die Bezeichnung der Grundstücksfläche im Grundbuch als "Landstraße" oder als "Weg" im amtlichen Lageplan begründet kein Nutzungsrecht für den Störer.
Vgl.: LG Koblenz, Urteil v. 28.05.2013, Az 6 S 277/12
Ihre Möglichkeiten
Wenn überhaupt konzentrieren sich betroffene Landwirte auf die Geltendmachung der - häufig geringen - Entschädigung, die Ihnen bestenfalls vom Verursacher nach langem Hin und Her manchmal bezahlen.
Der Ihnen nach den geltenden Gesetzen zustehende Unterlassungsanspruch ist für den Eigentümer/Bewirtschafter aber oft das viel schärfere Schwert. Damit können Sie nämlich dafür sorgen, dass sich eine solche Missachtung Ihrer Rechte nicht wiederholt. Sollte es trotzdem zum Wiederholungsfall kommen, erhalten Sie möglicherweise sogar eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe vom Störer, die Sie zusätzlich zum Ersatz des Flur- und Aufwuchsschadens behalten können. Auch hier zahlt der Störer die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Unser Erfolg im Auftrag eines Betroffenen
Am Montag, den 21.02.2022 hat das Amtsgericht Halle (Saale) unter dem Aktenzeichen 96 C 229/22 ein (bisher unveröffentlichtes) Urteil erlassen, mit dem ein im Auftrag der deutschen Bahn tätiger Bauunternehmer zur Vermeidung eines ansonsten fälligen, erheblichen Ordnungsgeldes verpflichtet wird, das Befahren der betroffenen Flächen unseres Mandanten mit Kraftfahrzeugen zukünftig zu unterlassen. Der Bauunternehmer trägt alle Kosten.
Unser Angebot an Sie
Gerne beraten wir Sie als Betroffenen im Rahmen eines Erstgesprächs telefonisch oder persönlich zunächst kostenlos über Ihre Möglichkeiten. Anschließend setzen wir - falls gewünscht - Ihre Unterlassungs- und Zahlungsansprüche für Sie durch.
Sprechen Sie uns einfach an.
So wird´s gemacht!
- Rechtsanwalt -
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