Was tun wenn der Schuldner nicht zahlt und im Ausland sitzt?
Beinahe jeder Geschäftsmann kennt das: Ihr Vertragspartner hat die bestellte Lieferung oder Dienstleistung erhalten und zahlt einfach nicht, oder er behauptet, Sie hätten mangelhaft geleistet. Schon wenn beide Unternehmen in Deutschland sitzen, sind diese Fälle sehr ärgerlich. Der Unternehmer hatte mit der ausbleibenden Zahlung gerechnet, die nun seine Liquiditätsplanung belastet.
Kompliziert wird es, wenn der Schuldner im Ausland sitzt. Leider stellen wir immer wieder fest, dass Unternehmer solche Forderungen dann gleich abschreiben und sich mit deren Geltendmachung und Beitreibung gar nicht mehr befassen.
Was ist zu tun?
Neben der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, ist in solchen Fällen entscheidend, ob und in welcher Qualität ein schriftlicher Vertrag vorliegt, welches Recht anwendbar ist und vor welchem Gericht ein Rechtsstreit zu führen wäre.
Leider ist es in der Praxis häufig so, dass nur solche Unternehmen über diese Fragen bereits vor Vertragsschluss nachgedacht haben, die in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht haben. Die Qualität der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Dokumentation der getroffenen Absprachen und möglicherweise ein vorliegender Rahmenvertrag erhöhen die Erfolgsaussichten für eine Beitreibung der Forderung ganz erheblich. Gerne sind wir Ihnen auch schon in diesem Stadium behilflich.
Aber auch wenn keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden - das kommt vor allem vor, wenn beide Parteien ihre sich widersprechenden Bedingungen einzubeziehen versuchen - lohnt es sich abhängig von der Höhe der offenen Forderung, die Erfolgsaussichten zu prüfen. In diesen Fällen greift im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr häufig das UN-Kaufrecht (CISG ), Fragen nach dem Erfüllungsort, möglichen Niederlassungen des Schuldners im Inland und ansonsten nach dem Hauptsitz des Vertragspartners entscheiden dann darüber, ob ein Rechtsstreit nach deutschem Recht geführt werden kann. Die Anwendbarkeit des "Rom I" Vertrages (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) lführt zum Beispiel oft dazu, dass in solchen Fällen das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Lieferant der Waren seinen Sitz hat.
So führt unsere Kanzlei derzeit gerichtliche Auseinandersetzungen vor deutschen Gerichten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Unternehmen, die als Vertragspartner unserer Mandanten ihren Sitz der dominikanischen Republik, Tunesien, England und Polen haben.
Wir wissen was zu tun ist.
Aufgrund des undurchsichtigen Dschungels anzuwendender Gesetze und Verordnungen ist es häufig schwierig zu entscheiden, wie die Erfolgsaussichten sind und was am effektivsten getan werden sollte. Wir sprechen Ihre Sprache.
Gerne prüfen wir auch ihren Fall und treiben Forderung bei.
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