Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg (EUGH) gewährt dem Einzelnen ein überraschend weit gehendes Recht auf Löschung von betagten Suchergebnissen in Suchmaschinen wie zum Beispiel Google. Gern helfen wir auch Ihnen, Ihr „Recht auf Vergessen im Internet“ gegenüber Suchmaschinen geltend zu machen.
Der Fall vor dem EUGH: Ein spanischer Professor sah sich jahrelang schwerer Rufschädigung im Internet ausgesetzt und wehrte sich vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgreich gegen die Suchmaschine Google.
Was war der Grund für den Rechtsstreit? Eine spanische Zeitung hatte 1998 eine Liste von Immobilien veröffentlicht, die gepfändet werden sollen, weil deren Eigentümer Forderungen gegenüber der Sozialversicherung nicht bedient haben sollten. Der Professor war Mitbesitzer einer dieser Immobilien. Als die Zeitung ihr Archiv ins Internet stellte, tauchte der Name des Spaniers in einigen Links des Suchergebnisses im Kontext mit Pfändung auf. Vergeblich versuchte der Spanier, die Zeitung zum Löschen des alten Archiveintrages zu bewegen, der seinen Ruf auch mehr als ein Jahrzehnt später schädigte.
Vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erstritt der Kläger, dass Google diese Links löschen musste. Der EUGH erkannte für Recht, „dass der Suchmaschinenbetreiber ... von der Ergebnisliste ... Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person“ entfernen muss, „auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden“. Dazu sei der Suchmaschinenbetreiber gegebenenfalls auch dann verpflichtet, wenn die Veröffentlichung dieser Informationen „auf den Internetseiten als solche rechtmäßig“ ist.
Das heißt im Klartext: Ein Löschungsanspruch und damit ein „Recht auf Vergessen“ kann auch dann bestehen, wenn das Suchergebnis keine nachweisbar falschen oder beleidigenden Inhalte abrufbar macht.
Dieses Urteil des EUGH ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr informationeller Selbstbestimmung und besserer Gestaltung der eigenen Online-Reputation. Denn danach können Personen „unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste erwirken“. Dieses Urteil zeigt, dass der Einzelne gegen Suchmaschinen-Giganten wie Google erfolgreich einschreiten kann, wenn er rechtlich kompetent beraten ist. Es ist nicht der große Name, der entscheidet, sondern die Qualität der Rechtsverfolgung.
Als Rechtsanwalt bin ich langjährig mit medien- und internetrechtlichen Fragen befasst. Gerne berate ich Betroffene, welche Rechte und Möglichkeiten sie haben, um sich gegen Google und andere Suchmaschinen oder Webseiten zu wehren und setze dies auch vor Gericht für Sie durch.
Stephan Stiletto
-Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt Stephan Stiletto, Köln, München, Gummerbach – gern spreche ich mit Ihnen über Ihren Fall.
Lesen Sie hier mehr über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen Google.