Das Investment soll sich dann in den Folgejahren durch mehr oder weniger kontinuierliche Einspeisevergütung refinanzieren, bis das Projekt schließlich in die "Gewinnzone" kommt.
Leider ist es durch gesetzgeberische Entscheidungen der vergangenen Jahre nicht mehr damit getan, sich "zurück zu lehnen" und die eingehende Vergütung abzuwarten.
Durch die Pflicht zu technischen Nachrüstungen gemäß § 9 EEG (2014) und Meldepflichten der Anlagen gemäß § 6 EEG (2014) hat der Gesetzgeber dem jeweiligen Anlagenbetreiber zusätzliche Pflichten auferlegt.
Deren Nichtbeachtung kann zu einem Wegfall oder jedenfalls zu einer empflindlichen Kürzung der Vergütung führen kann. Bis zum Schadensfall ist dem Anlagenbetreiber oft gar nicht bewusst, dass es ein Problem mit seinem Vergütungsanspruch gibt.
Für viele Anlagenbetreiber kann der Entfall der Vergütung deswegen existenzbedrohend werden, weil der jeweilige Netzbetreiber die von ihm gezahlten Beträge rückwirkend einfordern kann. Abhängig vom Zeitraum können hier schnell sechsstellige Eurobeträge anfallen, wie dies aktuell bei mehreren unserer Mandanten der Fall ist.
Derzeit können wir allen Betreibern der betroffenen Solaranlagen, Windkraftanlagen usw. nur dringend raten zu prüfen, ob bei ihnen sämtliche Voraussetzungen für den Fortbestand der Vergütung bestehen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Sofern der zuständige Netzbetreiber die laufenden Zahlungen einfach einstellt (wie es in diesen Fällen leider Regel entspricht) oder Sie eine Rückforderung von gezahlter Einspeisevergütung erhalten, muss geprüft werden, ob es mögliche Einwendungen gibt, auf die sich der Anlagenbetreiber mit Erfolg berufen kann. Ein mögliches Aufrechnungsverbot kann hier im Einzelfall ebenso weiter helfen, wie eine Kenntnis des Netzbetreibers von der Nichtleistungsschuld oder die Einrede der Verwirkung. Die Pflicht zur sofortigen Nachzahlung der eingestellten Vergütung durch den Netzbetreiber haben wir bereits vor Gericht erfolgreich durchgesetzt. Entscheidend sind immer die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls.
Gerne prüfen wir Ihren Fall um Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten und Risiken zu geben. In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen auf Wunsch Ihre rechtliche Ausgangssituation und geben Ihnen eine Handlungsempfehlung,
Wir freuen uns auf Ihren unverbindlichen Anruf!
Ihr Stephan Stiletto
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